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Großbritannien und die EU: Ein neues Kapitel beginnt

Großbritanniens Entscheidung zum Ausstieg aus der EU, dessen Implementierung mehrere Jahre in Anspruch nehmen dürfte, wird keine Auswirkungen auf die Fähigkeit von D Young & Co haben, seinen Mandanten über seine Büros in London, München und Southampton weiterhin ein volles Spektrum von Rechtsdienstleistungen anzubieten.

Die Entscheidung zum Ausstieg aus der EU, dessen Implementierung mehrere Jahre in Anspruch nehmen dürfte, wird keine Auswirkungen auf die Fähigkeit von D Young & Co haben, seinen Mandanten über seine Büros in London, München und Southampton weiterhin ein volles Spektrum von Rechtsdienstleistungen anzubieten.

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU wird uns nicht daran hindern, Mandanten vor dem Europäischen Patentamt (EPA) zu vertreten, und wird keinen Einfluss auf die Abdeckung von europäischen Patenten oder Patentanmeldungen haben, da das europäische Patentsystem vom Europäischen Patentübereinkommen und nicht von einem EU-Vertrag geregelt wird.

In Bezug auf europäische Marken- und Designanmeldungen haben wir bereits Schritte unternommen, die sicherstellen werden, dass wir Mandanten auch nach dem Brexit vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO ehemals HABM) und zu gegebener Zeit vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) vertreten können. So haben wir u. a. kürzlich ein Büro in München eröffnet und achten darauf, dass unsere Anwälte und Juristen angemessen zur Vertretung aller unserer bestehenden Mandanten qualifiziert sind.

Sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgeschlossen ist, werden bestehende Unionsmarken (EUTM) und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) keine Gültigkeit mehr im Vereinigten Königreich haben.

Wir erwarten, dass Großbritannien angemessene Rechtsvorschriften erlassen wird, um sicherzustellen, dass solche Rechte im Land wirksam bleiben. Beispielsweise indem bestehende EUTM-Rechte in nationale britische Rechte umgesetzt werden, die dieselben Prioritäten/Einreichungsdaten haben.

Vorläufig, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU formell anerkannt ist (was mehrere Jahre dauern könnte), sollten (und können) die Unionsmarken und GGM wie bisher durchgesetzt werden. Für die Anmeldung neuer Marken in der Übergangsphase, und wenn für eine Marke ein europaweiter Schutz angestrebt wird, empfehlen wir, sowohl eine Unionsmarke (und, falls angebracht, ein europäisches Design) anzumelden als auch eine separate nationale Anmeldung für Großbritannien einzureichen.

Wie immer werden wir auch weiterhin den Bedürfnissen unserer Mandanten und Mitarbeiter höchste Aufmerksamkeit schenken und weiteren Möglichkeiten nachgehen, unser Mandantenangebot in den kommenden Jahren auszubauen und zu expandieren.

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